Gewerbeabfall-Trennung neu geregelt

Die neue Gewerbeabfall-Verordnung ist zum 01.08.2017 in Kraft getreten. Sie regelt die Getrennthaltungspflichten von gewerblichen Siedlungsabfällen neu. Grundlage für die Neuregelung ist die Abfallhierarchie aus dem § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. In dieser Hierarchie sind die „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ sowie das „Recycling“ eindeutig der energetischen Verwertung vorangestellt.

 

Definition „gewerbliche Siedlungsabfälle“ (§ 2, Abs. 1)

Gewerbliche Siedlungsabfälle sind

  1. Siedlungsabfälle, die in Kapitel 20 des AVV aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen, die Abfälle aus privaten Haushaltungen ähnlich sind.
  2. Weitere, nicht in Kapitel 20 des AVV aufgeführte Abfälle, die mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind (z.B. Verpackungen aus Kapitel 15 des AVV).

Neuregelung für Abfälle zur Verwertung

Die wichtigste Neuregelung besteht darin, dass die energetische Verwertung der Gewerbeabfälle, wie sie in der Vergangenheit durchgeführt wurde nicht mehr möglich. Bisher konnten Abfälle, die einer energetischen Verwertung zugeführt wurden unter bestimmten Bedingungen als „gemischter Gewerbeabfall“ gesammelt und verbrannt werden.

 

Nach der neuen Regelung müssen gewerbliche Siedlungsabfälle in folgende Fraktionen getrennt gesammelt werden:

  • Papier, Pappe
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Holz
  • Textilien
  • Bioabfälle
  • Sonstige Abfälle gemäß § 2, 1 b (z.B. Verpackungen)

Von dieser Getrennthaltungspflicht darf nur abgewichen werden, wenn diese Getrennthaltung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Dies muss jedoch im Einzelfall begründet werden. Lediglich Betriebe, die nachweisen können, dass sie jeweils im Vorjahr mehr als 90 % (Masse) der gewerblichen Siedlungsabfälle getrennt gesammelt haben, dürfen den Rest als Gemisch an eine Vorbehandlungsanlage (oder energetische Verwertung) abgeben.

Wenn die Getrennthaltungspflichten wegen technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit nicht erfüllt werden können, müssen die nicht getrennt gehaltenen Abfälle unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Ab 01.01.2019 muss der Abfallerzeuger vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage eine Bestätigung einholen, dass dieser die Voraussetzung nach § 6 (Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen) erfüllt.

 

Siedlungsabfälle zur Beseitigung

Gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden („Restmüll“), müssen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden. Für diese Abfälle müssen dementsprechend auch die Behälter (mindestens ein Behälter) des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger genutzt werden.

 

 

 

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