Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall - NEU

Die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall wurde komplett überarbeitet. Die Neuerungen treten am 01.06.2017 in Kraft. In der neuen Verordnung wird nun sehr viel klarer als bisher geregelt, wer einen Betriebsbeauftragten bestellen muss, sowie die Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Betriebsbeauftragten.

Kreis der Bestellpflichtigen

Zum Kreis der Bestellpflichtigen (§ 2) gehören Besitzer im Sinne des § 27 KrWG, Betreiber von Rücknahmesystemen, Betreiber von bestimmten genehmigungspflichtigen Anlagen i.S. der 4. BImSchV, Betreiber von Deponien bis zur endgültigen Stilllegung, Betreiber bestimmter Abwasserbehandlungsanlagen sowie nach wie vor Krankenhäuser und Kliniken. Für Krankenhäuser und Kliniken wurde nun aber eine Mengenschwelle definiert, ab der ein Betriebsbeauftragter zu bestellen ist: mehr als 2 t/ Jahr gefährlicher Abfälle.

Bei den genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne der 4. BImSchV gilt für die Nummern 1-7, 9 und 10 des Anhangs 1 eine Mengenschwelle von mehr als 100 t/Jahr gefährlicher Abfälle, bzw. mehr als 2.000 t/Jahr nicht gefährlicher Abfälle. Für die Nummer 8 des Anhangs 1 gilt die Pflicht zur Bestellung für alle Anlagen, für die die Verfahrensart „G“ zutrifft.

 

Fachkunde

Die Fachkunde besteht, ähnlich wie im Immissionsschutzrecht, aus drei Komponenten. Nämlich der Anforderung an eine Ausbildung auf einem Fachgebiet, dem die Anlage zuzuordnen ist, einer einjährigen praktischen Tätigkeit in einem vergleichbaren Fachgebiet sowie einem staatlich anerkannten Fachkundelehrgang.

Neu ist die klare Festlegung, dass Betriebsbeauftragte mindestens alle 2 Jahre an einem behördlich anerkannten Fortbildungslehrgang teilnehmen müssen. Die Lehrgangsinhalte für die Fachkunde sind in der Anlage 1 der Verordnung dargestellt.

 

Übergangsvorschriften

Die Verordnung tritt zum 01.06.2017 in Kraft. Für Betriebsbeauftragte, die zu diesem Zeitpunkt schon bestellt sind, gelten die neuen Anforderungen an die Fachkunde (§ 9, Abs. 1) nicht. Lediglich die Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung (§ 9, Abs. 2) gilt ab dann für alle. Das heißt, dass auch Betriebsbeauftragte, die vor dem 01.06.2017 bestellt waren, bis spätestens 01.06.2019 an einem behördlich anerkannten Weiterbildungslehrgang teilgenommen haben müssen und von da ab alle 2 Jahre.

 

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