Von der Zulassungspflicht sind nicht nur die Hersteller von Flüssigei betroffen. Auch die Hersteller von Erzeugnissen wie Eierlikör und Eiernudeln fallen unter diese Regelung. Diese Erzeugnisse sind als Lebensmittel tierischen Ursprungs zu bewerten und fallen damit unter die VO (EG) 853/2004.
Eine Zulassungspflicht besteht also dann, wenn der Betrieb Eierlikör oder Eiernudeln herstellt und nicht nur im Rahmen einer nebensächlichen Tätigkeit an andere Lebensmittelbetriebe abgibt.