Neue Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von rohem Hackfleisch nun gesetzlich geregelt. Die neue Tier-LMHV regelt die Bedingungen, unter denen in bestimmten Regionen Deutschlands Hackfleisch von schlachtwarmem Fleisch in Verkehr gebracht werden darf (§ 13a).
Die zunächst im Verordnungs-Entwurf enthaltene Ausnahmeregelung, dass Hackfleisch nur auf +4 °C gekühlt werden muss, wenn es innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung in den Verkehr gebracht wird, wurde nicht übernommen.
Ebenso neu gestaltet wurde die Regelung, dass roheihaltige (nicht durcherhitzte) Lebensmittel (Rührei, Sauce Hollandaise etc.) in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung nicht an Endverbraucher abgegeben werden dürfen. Bislang waren von dieser Regelung alle Gäste in einer solchen Einrichtung betroffen. In der neuen Verordnung (§ 20a) bezieht sich dieses Verbot nur auf "immungeschwächte" Personen.