Lagerung von Abfällen nun ab 50 t genehmigungspflichtig

Mit der Änderung der 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen) wurden auch die Grenzen für die Genehmigungspflichten bei der Lagerung von Abfällen deutlich verändert.

Bislang war z. B. die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen (8.12) ab einer Gesamtlagerkapazität von 30 t genehmigungspflichtig nach Spalte 2 (vereinfachtes Genehmigungsverfahren) und ab 150 t nach Spalte 1 (förmliches Genehmigungsverfahren). Mit der neuen Regelung wird die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen schon ab 50 t mit dem förmlichen Verfahren genehmigungspflichtig. Zusätzlich gelten ab 50 t nun auch die Anforderungen aus der Industrie-Emissionsrichtlinie (RL 2010/75/EU).

 

Es gilt allerdings weiterhin die Ausnahme von dieser Genehmigungspflicht nach 8.12, wenn es sich lediglich um eine „zeitweilige Lagerung von Abfällen bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle“ handelt. Weitere Veränderungen sind auch im Punkt 8.14 (Lagerung von Abfällen länger als 1 Jahr) zu beachten!

 

 

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