Kennzeichnung von Allergenen ab 13.12.2014

Abgabe von loser Ware an den Verbraucher

Grundsätzlich muss lose Ware nicht im Sinne der §§ 9 und 10 der EU-Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) gekennzeichnet werden (Zutatenliste, MHD etc.). Lediglich die enthaltenen Allergene sind anzugeben. Wie genau, regelt der Entwurf der deutschen Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV).

Für lose Ware, die nicht in Selbstbedienung abgegeben wird, ist die Allergen-Kennzeichnung auf Schildern an den Lebensmitteln oder in deren Nähe (z.B. in der Verkaufstheke von Metzgereien) verpflichtend.

 

In Gaststätten, Restaurants und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung können Allergene auch auf Speise- und Getränkekarten, Preislisten etc. unmittelbar neben dem betroffenen Lebensmittel ausgewiesen werden. Eine Alternative hierzu sind Fußnoten, auf die jedes allergenhaltige Produkt eindeutig verweisen muss.

 

Eine mündliche Auskunft reicht grundsätzlich nicht aus! Sie ist nur in kleinen Betrieben möglich, wenn beispielsweise in einer Konditorei Produkte mit tagesaktuell geänderten Rezepturen in Handarbeit hergestellt und frisch an den Endverbraucher abgegeben werden. Dies trifft auch auf Restaurants oder Betriebskantinen zu, wenn die Rezepturen tagesaktuell variieren (wie z.B. in Feinkostsalaten).

 

In diesem Fall ist der Verbraucher gesondert auf die Möglichkeit der mündlichen Information hinzuweisen. Zusätzlich müssen die Allergeninformationen zu diesen Produkten schriftlich dokumentiert und 2 Wochen ab dem Herstellungsdatum zur Behördeneinsicht aufbewahrt werden. Die schriftliche Dokumentation erfolgt beispielsweise ganz einfach durch eine Liste mit Allergenen zum Ankreuzen.

  

Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um den Entwurf der Durchführungs-Verordnung handelt. Wir informieren Sie, wenn die Verordnung endgültig verabschiedet ist.

 

 

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