Elektronische Nachweisführung: Übergangsfristen abgelaufen

Seit 1.2.2011 besteht nun endgültig die Pflicht für Abfall-Erzeuger die Nachweisführung für gefährliche Abfälle elektronisch durchzuführen. Die elektronische Nachweisführung setzt die Ausstattung mit einem Kartenlesegerät und einer Karte mit qualifizierter elektronischer Signatur voraus. Alle Abfallerzeuger, die (mindestens) einen eigenen Entsorgungsnachweis für die Entsorgung eines gefährlichen Abfalles besitzen müssen seit 1.2.2011 "qualifiziert" elektronisch signieren können.

Von der Regelung ausgenommen sind ausschließlich Abfallerzeuger, die weniger als 2 t gefährliche Abfälle (insgesamt) pro Jahr entsorgen (Kleinmengenregelung) bzw. Abfallerzeuger, die ausschließlich über den Sammelentsorgungsnachweis eines Einsammlers bzw. Entsorgers entsorgen. Für diese Art der Nachweisführung gilt allerdings je Abfallart eine Mengen-Obergrenze von 20 t pro Jahr.

 

 

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