Nährwertdeklaration: Ausnahmen für Kleinstunternehmen

Ab 14.12.2016 sind auf vorverpackten Lebensmitteln Nährwertangaben verpflichtend. In Anhang V der EU-Lebensmittel-Informationsverordnung werden Ausnahmen für diese Nährwertkennzeichnung geregelt. Der ALTS (Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen) hat hierzu nun Stellungnahmen veröffentlicht, die die Ausnahmen für Kleinstunternehmen konkretisieren.

Gemäß Nr. 19 des Anhanges sind von der Kennzeichnung ausgenommen: 'Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben'.

 

Der ALTS führt hierzu aus, dass davon grundsätzlich Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und bis zu 2 Mio € Jahresumsatz diese Ausnahme in Anspruch nehmen können. Dies gilt unabhängig davon, ob die Produkte direkt von ihm oder auf anderem Weg an die Verbraucher gelangen. Entscheidend ist lediglich, dass der Betrieb die Lebensmittel auch tatsächlich selbst herstellt und als "vorverpackte" Lebensmittel in Verkehr bringt. Nicht vorverpackte oder lediglich auf Wunsch des Kunden am Verkausort verpackte Lebensmittel sind sowieso aufgrund § 44 LMIV von der Nährwertkennzeichnung ausgenommen. 

 

Wenn die Lebensmittel von dem Betrieb nicht selbst hergestellt, sondern bereits vorverpackt eingekauft werden, und/oder im Betrieb lediglich "behandelt" also z.B. portioniert und neu verpackt werden, gilt die Ausnahme nicht.

Die Stellungnahme ist auf der Homepage des BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) veröffentlicht.

 

 

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