Herkunftskennzeichnung von Schweine- und Geflügelfleisch

Am 01.04.2015 ist eine neue EU-Gesetzgebung in Kraft getreten. Demnach müssen bei Fleisch von Schweinen, Geflügel, Schafen und Ziegen das Ursprungsland bzw. der Herkunftsort angegeben werden. Die Herkunftsangabe bezieht sich auf frisches, gekühltes und gefrorenenes Fleisch.

Was bei Rindfleisch-Etiketten schon lange Realität ist, ist nun auch bei anderen Fleischarten gesetzlich verpflichtend: Die Angaben von Urspungsland bzw. Herkunftsort auf dem Etikett. Die VO (EU) Nr. 1337/2013 bestimmt, dass ab 01.04.2015 Angaben über das Land, in dem die Aufzucht stattgefunden hat, als auch über das Land, in dem das Tier geschlachtet wurde, gemacht werden müssen. Die Angaben erfolgen in folgender Form:

  • Aufgezogen in: (Name des Mitgliedstaats bzw. Drittlands)
  • Geschlachtet in: (Name des Mitgleidstaats bzw. Drittlands)

Wenn die Tiere in einem einzigen Land geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden, kann die Angabe lauten: 

  • Ursprung: (Name des Mitgleidstaats bzw. Drittlands)

Für Tiere, die in mehreren verschiedenen Ländern aufgezogen wurden, werden im Artikel 5 detaillierte Angaben gemacht, wann, welches Land anzugeben ist. Sind in einer Verpackung Fleisch verschiedener Tierarten enthalten, so muss die Angabe für jede Tierart separat erfolgen.

 

Ausnahmeregelung für Hackfleisch/Faschiertes und Fleischabschnitte

 

Für Hackfleisch/Faschiertes bzw. Fleischabschnitte sind in Abweichung von den oben beschriebenen Anforderungen folgende Angaben möglich:

  1. "Ursprung: EU", wenn das Hackfleisch/Faschierte oder die Fleischabschnitte ausschließlich aus Fleisch hergestellt wurden, das von Tieren stammt, die in verschiedenen Mitgliedstaaten geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden;
  2. "Aufgezogen und geschlachtet in der EU", wenn das Hackfleisch/Faschierte oder die Fleischabschnitte ausschließlich aus Fleisch hergestellt wurden, das von Tieren stammt, die in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgezogen und geschlachtet wurden;
  3. "Aufgezogen und geschlachtet außerhalb der EU", wenn das Hackfleisch oder die Fleischabschnitte ausschließlich aus Fleisch hergestellt wurde, das in die Union eingeführt wurde;
  4. "Aufgezogen außerhalb der EU" und "Geschlachtet in der EU", wenn das Hackfleisch oder die Fleischabschnitte ausschließlich aus Fleisch hergestellt wurde, das von Tieren stammt, die zur Schlachtung in die Union eingeführt und in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geschlachtet wurden;
  5. "Aufgezogen und geschlachtet in und außerhalb der EU", wenn das Hackfleisch oder die Fleischabschnitte hergestellt wurden aus:
  • Fleisch, das von Tieren stammt, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgezogen und geschlachtet wurden, und aus Fleisch, das in die Union eingeführt wurde, oder
  • Fleisch, das von Tieren stammt, die in die Union eingeführt und in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geschlachtet wurden.  

 

 

KONTAKT

JMC Beratung

Jürgen Mayer

Fuggerstraße 14

86150 Augsburg

 

TEL  (0821) 589 50 52  

FAX  (0821) 589 50 53