Änderungen in der Nachweisverordnung

Am 1. Juni 2014 tritt die geänderte Abfall-Nachweisverordnung in Kraft. Es gab hier keine grundlegenden Änderungen. Jedoch wurden viele Details neu bzw. vor allem exakter geregelt.

Die wesentlichste Änderung für Abfallerzeuger besteht in dem neu hinzugekommenen § 16 a. Demnach kann der Abfall-Erzeuger von gefährlichen Abfällen vom Entsorger abfallrechtliche Belege verlangen, auch wenn der Abfall von der Nachweispflicht ausgenommen ist (z.B. bei freiwilliger Rücknahme, oder bei Rücknahmepflichten). In der Praxis kann also der Erzeuger bei der Abgabe von z.B. Leuchtstoffröhren einen Beleg über die weitere Bewirtschaftung verlangen. Als Beleg muss das Formblatt "Begleitschein" oder andere Belege (Lieferschein, Wiegeschein), in denen die gleichen Informationen wie im Begleitschein enthalten sind, verwendet werden. 

 

Der Beleg kann sofort bei der Übergabe oder auch noch innerhalb von 3 Jahren nach der Übergabe verlangt werden.

 

 

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